Der Beamte hat nach § 58 Abs. 1 BBG ( Bundesbeamtengesetz ) folgenden Diensteid zu leisten:
“ Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der
Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe “
Eine Verweigerung des Diensteides hatte die
Entlassung zur Folge ( § 28 Nr. 1 BBG )
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